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30.10.2014

Prüfung der Kreistagswahl im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist abgeschlossen

Die Regierung von Oberfranken hat das Wahlprüfungsverfahren für die vergangene Kreistagswahl im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ohne Beanstandungen abgeschlossen. Das Ergebnis der Wahl vom 16.03.2014 wird daher nicht für ungültig erklärt. Eine Nachwahl ist auf Kreisebene nicht notwendig.

Wie in der Presse schon früher berichtet wurde, waren bei der Briefwahl für den Wunsiedler Kreistag in der Stadt Hohenberg a.d. Eger zwei Wahlbriefe eingegangen, ohne dass auf den dazugehörigen Wahlscheinen die vorgesehene Versicherung an Eides statt unter-schrieben war. Der zuständige Briefwahlvorstand in Hohenberg benachrichtigte die ihm bekannten Wähler, die ihre Unterschriften dann vor Abstimmungsschluss unter Aufsicht des Briefwahlvorstandes nachholten. Die verschlossenen Stimmzettelumschläge wurden daraufhin unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in die Urne gegeben und später mit ausgezählt. Der identische Sachverhalt führte, wie in der Presse schon berichtet wurde, bei der Stadtratswahl in Hohenberg zur Ungültigerklärung der Wahl durch das Landratsamt Wunsiedel.

Die Regierung hat im Hinblick auf die Kreistagswahl eine eigenständige Prüfung durchführt und ist dabei nicht an die Entscheidung des Landratsamtes zur Stadtratswahl in Hohenberg gebunden. Sie kommt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern für die Kreistagswahl jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Da der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nicht aus seiner Obhut gegeben hat und lediglich die fehlenden Unterschriften unter seiner Kontrolle nachgeholt wurden, war es mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar, diese bei der Wahl mitzuzählen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage zählen solche Wahlbriefe nämlich nicht als ungültige Stimmen, sondern "nur" als (noch) nicht abgegeben. Das geltende Wahlrecht will das Wahlverfahren zudem vor allem ordnen und Wahlmanipulationen verhindern. Die Stimmabgabe des einzelnen Bürgers soll aber nicht mehr als notwendig erschwert oder gar verhindern werden. Auch in diesem Sinne ist die Entscheidung gegen eine Ungültigkeit der Kreistagswahl daher gerechtfertigt, zumal sonstige Unregelmäßigkeiten, wie eine Ungleichbehandlung von Wählern, eine Veränderung der abgegebenen Stimmen oder eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht festgestellt werden konnten.

Bei der Entscheidung der Regierung von Oberfranken war zu berücksichtigen, dass die Nachwahl für den Kreistag zwingend auf den gesamten Landkreis erstreckt werden müsste, und nicht auf den Bereich der Stadt begrenzt werden könnte. Demgegenüber trifft die Nachwahl in der Stadt den Bereich, in dem die fraglichen Wahlhandlungen tatsächlich stattgefunden und zur Wahlanfechtung geführt haben.

Der Bevölkerung des Landkreises Wunsiedel bleiben so ein erneuter Urnengang und dem Landkreis Wunsiedel die damit verbundenen Kosten erspart.
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